Einführung und Überblick in das Deutsche und Europäische Gefahrstoffrecht
Innerbetriebliche Organisation
Eigenschaften von Gefahrstoffen
Gefährdungen und Aufnahmewege
Informationsermittlung, Einstufung und Kennzeichnung
Grenzwerte und Exposition
Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Substitution nach TRGS 600
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Rangfolge und Auswahl der Schutzmaßnahmen
Anlagensicherheit und Explosionsschutz
Betriebsanweisungen und Unterweisungen mit Praxisbeispiel
Überblick zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Entsorgung und Transport von Gefahrstoffen
Lagerung, Anforderungen der TRGS 510
Störfälle und Unfälle
Gefahrstoffmanagement
Experimentalvortrag: Praktische Vorführung der Risiken von betrieblichen Gefahrstoffen zur Sensibilisierung für den Umfang der Gefährdungen
Arbeitsschutz (GefStoffV) / Brandschutz / Transport*
Gefährliche Stoffe können ernsthafte Schädigungen beim Menschen, in der Umwelt sowie an Anlagen und Gebäuden verursachen. Aus diesem Grund wurde die Eigenverantwortung der Arbeitgeber in der novellierten Gefahrstoffverordnung am 26.10.2010, zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S 626), deutlich verschärft.
So sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihrem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu erfassen und zu bewerten. Diese Aufgaben können nur fachkundige Personen, d. h. Gefahrstoffbeauftragte, übernehmen.
Gefahrstoffbeauftragte beraten die Geschäftsleitung und alle im Umgang mit Gefahrstoffen verantwortlichen Personen zu Fragen der Auswahl und des Umgangs mit Gefahrstoffen, auch bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen.
In unserem dreitägigen Lehrgang werden den beauftragten Personen die Fachkunde vermittelt um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und notwendige Maßnahmen festzulegen. Die Teilnehmenden lernen Struktur und Inhalt der Gefahrstoffverordnung kennen und erhalten praktische Hilfen für die Umsetzung der Verordnung in ihrem Betrieb.
25,3 Unterrichtseinheiten bzw. 19 Zeitstunden gemäß IDD
* Beinhaltet nicht das Aufgabengebiet von Gefahrgutbeauftragten nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) i. V. m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)