Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragter - Sachkunde

Der Sicherheitsbeauftragte ist in jedem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten und Sitz in Deutschland zu bestellen (§ 22 SGB VII). In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird.

 

Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschrieben Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.

 

Abschluss

 

Sachkundebescheinigung

 

 

 



Datum Ort Nr.
23.09.2026 - 23.09.2026 Mülheim

Preis:

510

EUR